§ 7 Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 10.02.2022 – AN 16 K 21.00500
- VG Düsseldorf, 28.01.2026 – 22 L 4361/25
- BayObLG, 17.01.2024 – 201 StRR 95/23
- BVerwG, 15.04.2021 – 6 B 3/21Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 14.08.2024 – 2 StS 2/24Zitiert von 1
- VG München, 21.07.2023 – M 7 K 21.3084Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.12.2025 – 2 ORs 14/2
- OLG Hamm, 09.12.2025 – 2 ORs 14/25
- VG Berlin, 08.08.2025 – 1 K 45/23
26 Entscheidungen zu § 7 SprengG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SprengG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/7#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/7#abs-2 (2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.